Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Pflichten des Auftraggebers beziehungsweise des Absenders
Der Auftraggeber / Absender ist verpflichtet, die im Punkt 2 und geforderten Angaben, respektive Verpackungsanforderungen, zu erfüllen. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile und Schäden, gehen zu Lasten des Auftraggebers / Versenders.
2. Haftung des Frachtführers National
Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer haftet auch für seine eingesetzten Hilfspersonen. Hat der Frachtführer aufgrund der vorliegenden Geschäftsbedingungen für Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Die Haftung beträgt maximal CHF 15.- pro Kilogramm effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Jede Haftung für weitere Ansprüche und Schäden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren, indirekten Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder Betriebsausfall ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Überschreitung der Lieferfrist
Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Der Frachtführer haftet, soweit ein Verspätungsschaden nachgewiesen ist, nur bis zur Höhe des für den entsprechen den Transport vereinbarten Frachtpreises. Kann eine Sendung aus Gründen, für die Habegger-Transporte AG nicht verantwortlich ist, bei der ersten Zustellung nicht ausgeliefert werden und/oder erfolgt die Auslieferung an eine andere als auf dem Lieferschein angegebene Adresse, wird jede weitere Zustellung respektive Neuzustellung dem Auftraggeber verrechnet.
4. Einschränkungen der Haftung des Frachtführers
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung des Gutes oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes beziehungsweise der Verpackung oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, wie:
• Höhere Gewalt (Lawinen, Naturkatastrophen etc.)
• Bruch der Produkte in sich selbst
• Rost, innerer Verderb, Austrocknen, Auslaufen
• Normaler Schwund, Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren
• Böswillige Beschädigung durch Dritte
Der Frachtführer übernimmt keine Haftung für den Transport folgender Güter:
• Wertpapiere
• Edelmetalle
• Geldstücke und Banknoten
• Bijouteriewaren, Schmuckwaren, echte Perlen, Edelsteine und andere Juwelen
• Kunstgegenstände und Gegenstände mit Liebhaberwert
• Lebende Tiere
• Güter in ungenügender Verpackung, unzugänglicher Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke.
5. Annahme der Güter durch den Empfänger/Prüfungs- und Rügepflicht/ Reklamationen
Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter oder amtliche Stellen erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer. Vorbehalte sind schriftlich und unter genauer Angaben der Art und des Umfanges des Schadens geltend zu machen, und zwar bei äusserlich erkennbaren Schäden zugleich mit der Annahme der Güter und bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden sofort nach deren Entdeckung, spätestens jedoch binnen acht Tagen seit der Ablieferung; den Tag der Ablieferung mitgerechnet. Allgemeine, sowie verspätete Vorbehalte werden nicht anerkannt. Bei der Geltendmachung von Vorbehalten erst nach den erwähnten Fristen hat der Empfänger zudem nachzuweisen, dass der Mangel in der Zeit zwischen der Übernahme der Güter zum Transport und der Ablieferung entstanden ist. Die Weigerung der Zahlung der Frachtkosten gilt nicht als Vorbehalt und ist ohne Wirkung auf das Erlöschen der Ersatzansprüche.
6. Verjährung
Die Verjährung aller Haftungsansprüche und Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und 454 des Schweizerischen Obligationenrechts.
7. Verrechnung
Eine Verrechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit dem Frachtentgelt ist nicht zulässig.
8. Zwischenfrachtführer
Der Frachtführer ist berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er kann auch Schienenweg wählen und haftet in diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selbst ausgeführt hätte.
9. Grenzüberschreitender Verkehr
Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die vorliegenden Haftungsbestimmungen, sofern das CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr) beziehungsweise die CIM nicht etwas anderes vorschreiben.
10. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag gilt der Sitz der Gesellschaft Habegger-Transporte AG, in Rothrist. Es gilt schweizerisches Recht.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die unwirksame bzw. undurchführbare Klausel durch eine solche wirksame Klausel ersetzten, die ihr nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.
12. Mitgeltende Bestimmungen
Wo die vorstehenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, gelten für nationale Verkehre die Frachtführer Haftungsbestimmungen (FFHB) der ASTAG.
Rothrist, Januar 2021